Wirtschaftsstrafrecht/Haftbefehl – Bundesverfassungsgericht setzt Grenzen*
Mit Beschluss vom 11. Juli 2012 (Akteneichen: 2 BvR 1092/12) hat das Bundesverfassungsgericht zum zweiten Mal innerhalb von 5 Wochen einen Haftbefehl der Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Augsburg aufgehoben.
Nachdem der Angeklagte zu Prozessbeginn einen ihm durch das Gericht angebotenen “Deal” abgelehnt und die Vorwürfe bestritten hatte, wurde er in der Folge durch das Gericht verhaftet.
Dieses Vorgehen ist kein Einzelfall. Gerade in den oftmals zeitraubenden Wirtschaftsstrafverfahren hat es sich zunehmend eingebürgert, (noch) nicht geständige Angeklagte vor und ab Prozessbeginn zu verhaften, um so die Bereitschaft zum Abschluss eines so genannten “Deals” zu fördern (“stielst Du mir was von meiner Zeit, stehl‘ ich Dir was von Deiner Zeit”). Denn die Verhaftung eines Angeklagten nimmt sowohl dem Anwalt als auch dem Mandanten einen erheblichen Teil seines (Ver)Handlungsspielraums.
Auf eine Verfassungsbeschwerde von BridgehouseLaw hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr mit Beschluss vom 11. Juli 2012 den Haftbefehl der 9. Wirtschaftsstrafkammer aufgehoben, nachdem es nur knapp 5 Wochen zuvor bereits ein ähnliches Vorgehen der 10. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Augsburg beanstandet hatte.
Ein insgesamt sehr erfreuliches Signal aus Karlsruhe.
(c) Picture: Bundesverfassungsgericht
und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
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