Deutscher Gesetzgeber geht gegen Internetabzocke vor: Die Button-Lösung

Der Endspurt für alle Onlinehändler hat begonnen: Am 1. August 2012 tritt das Gesetz gegen Internetabzocke in Kraft. Onlinehändler trifft nun die Pflicht die gesetzlichen Vorgaben der sog. Button Lösung in ihren Onlineshops umzusetzen.

Intention des Gesetzgebers ist es Verbraucher vor Abofallen zu schützen. Darunter versteht man unseriöse Internetangebote, bei denen Verbraucher ungewollt ein kostenpflichtiges Abonnement eingehen. Die Internetseiten sind hierbei so geschickt gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit der Angebote für den Verbraucher auf den ersten Blick nur sehr schwer zu erkennen ist. Um solche Abofallen in Zukunft zu vermeiden ist der Gesetzgeber nun tätig geworden.

Was versteht man unter der “Button Lösung“?

Unternehmer müssen aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Abs. 2 bis 4 BGB) den Verbrauchern nun die wesentlichen Vertragsinformationen klar und verständlich zur Verfügung stellen bevor die Bestellung durch die Verbraucher abgegeben wird. Durch die „Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ wurden die Absätze zwei bis vier in § 312g BGB eingefügt. Ziel dieser Regelung ist es die Kostenfallenproblematik im Internet dauerhaft zu unterbinden. Im Vordergrund steht der Schutz der Verbraucher.

Das Gesetz über die Button-Lösung wurde am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. August 2012 in Kraft. 

Welche Informationen müssen zur Verfügung gestellt werden?

Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Abschluss des Vertrages deutlich mittels eines Buttons (Schaltfläche) mit der Bezeichnung “zahlungspflichtig bestellen” vor Abschluss des Vertrages darüber informieren, dass er jetzt einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Zwar ist ein Button nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die gesetzliche Alternative ist aber sehr unbestimmt formuliert. Der gesetzliche Wortlaut des § 312g Abs. 3 BGB lautet:

“Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten,   dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.” 

Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist die Vorgehensweise mittels eines beschrifteten Buttons zu empfehlen.

Alleine mit der Umbenennung des Bestellbuttons ist es aber noch nicht getan. Vielmehr müssen mehrere Punkte bei der Umgestaltung der Bestellseite beachtet werden. Unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt müssen vom Unternehmer vier Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
  • den Gesamtpreis einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, dann seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 
  • Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat 

Wie müssen diese Informationen zur Verfügung gestellt werden?

Diese Informationen müssen dabei sowohl zeitlich als auch räumlich ohne ein weiteres abtrennendes Gestaltungsmittel vor dem Bestellbutton zur Verfügung gestellt werden. Ferner müssen sie in hervorgehobener Weise dargestellt werden und sich deutlich vom übrigen Text und anderen Gestaltungselementen abheben. Wichtig ist, dass die oben genannten Informationen deutlich auf den ersten Blick erkennbar sind. Es muss auf eine klare und unmissverständliche Formulierung geachtet werden. Ferner sollen keine überflüssigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Verwirrende oder ablenkende Zusätze sind zu unterlassen.

Folgen bei Verstoß gegen “Button”- Regelung

Werden die gesetzlichen Vorgaben des § 312b BGB nicht eingehalten, so kommt ein Vertrag nicht zustande. Folglich ist der Käufer nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Im Gegenzug ist der Unternehmer auch nicht zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet.

Ferner muss der Unternehmer im Falle einer Zuwiderhandlung mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen.

Fazit

Für alle Onlineshops besteht jetzt ein nicht unerheblicher Handlungsbedarf bezüglich der Umgestaltung ihrer Internetseite. Alleine die Umgestaltung des Bestell-Buttons reicht nicht aus, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Es muss auch die letzte Seite des Bestellvorgangs neu gestaltet werden. 

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Best regards
und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
www.bridgehouse.law