Kann ich wegen rufschädigender Tweets gekündigt werden?
		April 15, 2015	
Meinungsäußerungen  im Arbeitsverhältnis rechtfertigen eine Kündigung im Normalfall nicht.  Nutzt man soziale Netzwerke, um seine Meinung zu verbreiten, entstehen  gleichwohl Arbeitsplatzrisiken. So äußert sich etwa der  Produktionsleiter eines deutschen Exportunternehmens in kleinem Kreis  über die seiner Meinung nach geringe Arbeitsmoral der türkischen  Kollegen. Die Äußerung beruht auf einem Vorurteil. Der Geschäftsführer,  der von dieser Äußerung erfährt, verbittet sich die Wiederholung solcher  Aussagen. Wenn der Produktionsleiter in Zukunft solche Kommentare  unterlässt, ist die Sache erledigt. Eine verhaltensbedingte Kündigung  wegen des Ausrutschers scheidet aus.
Angenommen,  der Produktionsleiter verbreitet seine Äußerung auch über ein soziales  Netzwerk. Dabei soll die Textnachricht nur einen seiner Mitarbeiter  erreichen. Doch dieser hat zahlreiche Follower, so dass sich der Kreis  der Empfänger extrem schnell vergrößert. Die Nachricht erreicht einen  türkischen Journalisten, der darüber berichtet. Dadurch erfährt der  Geschäftsführer eines türkischen Partnerunternehmens von der Äußerung.  Er droht dem deutschen Exporteur mit Abbruch der Geschäftsbeziehungen,  sollte der Produktionsleiter nicht abgelöst werden. Das Wegbrechen des  türkischen Partners hätte für das deutsche Unternehmen wirtschaftliche  Folgen: Arbeitsplätze stehen auf dem Spiel.
Wenn  ein Arbeitgeber von Kunden durch Androhung von Nachteilen dazu  veranlasst werden soll, die Kündigung eines Beschäftigten auszusprechen,  spricht man von Druckkündigung. Sie kann auch dann ausgesprochen  werden, wenn dem Arbeitnehmer bei isolierter Betrachtung kein Verhalten  angelastet werden kann, das eine Kündigung rechtfertigt. Dem  Produktionsleiter dürfte wegen seiner einmaligen Äußerung nicht  gekündigt werden. Das wäre nur möglich, wenn er die inkriminierte  Äußerung trotz Abmahnung wiederholen würde. Weil also ein  verhaltensbedingter Grund für die Kündigung nicht vorliegt, hat sich das  deutsche Unternehmen schützend vor den Angestellten zu stellen. Es muss  alles Zumutbare unternehmen, um den türkischen Geschäftspartner von  seiner Drohung abzubringen. Geht der aber nicht auf die  Beschwichtigungsversuche ein, ist eine – betriebsbedingte – Kündigung  angesichts der zu befürchtenden Schwere der wirtschaftlichen Nachteile  durchaus gerechtfertigt. Schadensersatzansprüche des betroffenen  Angestellten gegen den Kunden kämen nur in Betracht, wenn die den Druck  ausübende Person rechtswidrig gehandelt hätte. Man kann einem türkischen  Geschäftspartner kaum vorwerfen, dass er vorurteilsbeladene Äußerungen  sensibel betrachtet und an seiner Entlassungsforderung festhält.
Samstag, 04. APRIL 2015, BERUF UND CHANCE: Mein Urteil
Norbert Pflüger ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt.
Best regards
und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
www.bridgehouse.law
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