Google verliert vor dem Bundesgerichtshof (BGH): erhöhte Prüfpflichten bei Blogeinträgen

Google wurde von einem Geschäftsmann als Betreiber eines Blogs verklagt (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10). Der Kläger beanstandete, dass ein von einem Dritten eingerichteter Blog unter anderem eine Tatsachenbehauptung enthält, die unwahr und ehrenrührig sei. Daraufhin verklagte der Geschäftsmann Google als Hostprovider in der Störerhaftung auf Unterlassung. Die beiden Vorinstanzen (LG Hamburg, OLG Hamburg) gaben dem Kläger Recht. Google hatte argumentiert, es könne die Wahrheit von Blogeinträgen nicht überprüfen und sei daher zur Löschung nicht verpflichtet. Zudem finde deutsches Recht keine Anwendung.

Der Bundesgerichtshof gab den beiden Vorinstanzen insofern Recht, dass für das Verfahren deutsches Recht anwendbar sei. Zusätzlich konkretisierte er die Voraussetzungen unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Folgende Pflichtverletzungen des Hostproviders müssen nach den Feststellungen des BGH vorliegen:

  • Der Hinweis müsse so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Regelmäßig sei zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.
  • Bleibe eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, sei von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stelle der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, sei der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
  • Bleibe hingegen eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder lege er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, sei eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergebe sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sei der beanstandete Eintrag zu löschen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht (OLG Hamburg) zurückgewiesen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, vorzutragen, ob Google seine Pflichten erfüllt hat oder nicht.

(c) Picture: google.com

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und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
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