Facebook-Konto als Erbschaft?

Der BGH hat nun entschieden, dass auch ein Facebook-Konto, beziehungsweise der Zugriff hierauf, in die Erbschaftsmasse fällt.
Im Fall wollte die Mutter einer 15-jährigen Tochter Zugriff auf das Konto ihrer verstorbenen Tochter erhalten.
Grundsätzlich fallen auch digitale Inhalte in die Erbschaftsmasse, jedoch sind höchstpersönliche Verträge nicht vererblich. Bei diesen überwiegt das Vertrauensinteresse des Vertragspartners am Schutz der Kommunikationsinhalte das Interesse des Erben, in diese Verträge Einsicht zu erhalten.
Der BGH bewertete nun aber die Beziehungen zwischen Facebook-Nutzern und dem Anbieter nicht als höchstpersönliche Verträge. Leitend war hierbei der Gedanke, dass Facebook nicht zur Zustellung von Nachrichten an eine bestimme Person, sondern vielmehr nur allgemein zur Übermittlung von Nachrichten an andere Facebook-Konten verpflichtet ist. Es ergibt sich nichts anderes aus dem Fernmeldegeheimnis.
Damit steht nun die Vererblichkeit des Zugriffs auf Facebook-Accounts fest.
Links for reference:
https://www.zeit.de/digital/datenschutz/2018-07/bgh-eltern-duerfen-facebook-konto-der-toten-tochter-einsehen
http://www.fr.de/kultur/netz-tv-kritik-medien/netz/bgh-zu-facebook-account-erbrecht-schlaegt-datenschutzrecht-a-1543113

Best regards
und viele Grüße aus Charlotte
Reinhard von Hennigs
www.bridgehouse.law